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   BFH, 18.05.2000 - VIII R 56/99   

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https://dejure.org/2000,8640
BFH, 18.05.2000 - VIII R 56/99 (https://dejure.org/2000,8640)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2000 - VIII R 56/99 (https://dejure.org/2000,8640)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - VIII R 56/99 (https://dejure.org/2000,8640)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuermessbescheid - Gewerbeertrag - Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft - Verlust - Vorschriftsmäßige Besetzung - Geschäftsverteilungsplan

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 155; ; ZPO § 216 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1 § 119 Nr. 1
    Gesetzlicher Richter; Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.11.1998 - V R 67/97

    Ehrenamtliche Richter; nichtvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - VIII R 56/99
    Der II. Senat wäre allenfalls dann weiterhin zuständig geblieben, wenn die Terminsbestimmung willkürlich unterlassen worden wäre (zur Begrenzung des Entscheidungsermessens durch das Willkürverbot vgl. u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1981 2 BvR 1107/77 u.a., BVerfGE 58, 1, 43; BFH-Beschluss vom 9. November 1998 V R 67/97, BFH/NV 1999, 643, m.w.N.).

    Die Klägerin hat jedoch keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich eine willkürliche Verschleppungsabsicht des Gerichts zum Zwecke der Umgehung des gesetzlichen Richters schlüssig ergibt (zu dem erforderlichen schlüssigen Vortrag willkürlichen Verhaltens vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 643; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Rz. 3 und § 119 Rz. 5, m.w.N.).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - VIII R 56/99
    Der II. Senat wäre allenfalls dann weiterhin zuständig geblieben, wenn die Terminsbestimmung willkürlich unterlassen worden wäre (zur Begrenzung des Entscheidungsermessens durch das Willkürverbot vgl. u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1981 2 BvR 1107/77 u.a., BVerfGE 58, 1, 43; BFH-Beschluss vom 9. November 1998 V R 67/97, BFH/NV 1999, 643, m.w.N.).
  • BFH, 26.09.1990 - IV R 121/89

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Voraussetzungen für das Vorliegne

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - VIII R 56/99
    Denn er wurde nicht ohne sachlichen Grund, sondern wegen der Pensionierung des Berichterstatters während des Geschäftsjahres geändert (vgl. dazu u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 1990 IV R 121/89, BFH/NV 1991, 826, unter 2. b, bb der Gründe).
  • BFH, 08.11.2005 - VIII R 2/96

    Keine Verfahrensrevision bei ermessensfehlerhafter Entscheidung über Verbindung

    Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist (BFH Beschlüsse vom 9. November 1998 V R 67/96, BFH/NV 1999, 643, m.w.N.; vom 18. Mai 2000 VIII R 56/99, BFH/NV 2000, 1357).

    c) Das weitere Vorbringen des FA, der 3. Senat habe die Verbindung aus sachwidrigen Erwägungen angeordnet, weil es seine eigene sachlich rechtliche Beurteilung des Streitfalls habe durchsetzen und die Zuständigkeit des 4. Senats vermeiden wollen, beruht lediglich auf Vermutungen, nicht aber auf einem substantiierten Tatsachenvortrag, der diese Behauptung stützen könnte (zu dem Erfordernis eines entsprechenden Tatsachenvortrags für eine schlüssige Besetzungsrüge vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 1357).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.02.2006 - 1 K 2794/04

    Ermittlung des gemeinen Werts einer Zuwendung nach § 278 Abs. 2 AO bei einem

    Die Regelung dieses Bescheides liegt darin, dass der Betrag bestimmt wird, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und zugleich darin, dass die Behörde mit dem Bescheid zu erkennen gibt, dass sie die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2005, 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511; BFH, Urteil vom 18. Dezember 2001, VIII R 56/99, BStBl II 2002, 214).
  • FG Niedersachsen, 23.01.2009 - 16 K 191/08

    Zulässigkeit einer Vollstreckung nach der Aufteilung einer Gesamtschuld nach

    Die Regelung dieses Bescheides liegt darin, dass der Betrag bestimmt wird, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und zugleich darin, dass die Behörde mit dem Bescheid zu erkennen gibt, dass sie die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001, VIII R 56/99, BStBl II 2002, 214 ; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2005, 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511).
  • FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 287/10

    Rechtmäßigkeit eines Ergänzungsbescheides gem. § 278 Abs. 2 AO; Durchbrechung

    Die "Regelung" (§ 118 Satz 1 AO) in diesem Bescheid ist die Bestimmung des Betrags, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und dass die Behörde die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001, VIII R 56/99, BStBl II 2002, 214; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2005, 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511; Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht vom 23. Januar 2009 16 K 191/08, juris; vgl. auch BFH-Urteil vom 29. November 1983 VII R 22/83, BStBl II 1984, 287).
  • FG Köln, 11.12.2007 - 15 K 6857/02

    Rechtmäßigkeit eines sog. Ergänzungsbescheides nach § 278 Abs. 2 Abgabenordnung

    Die Regelung dieses Bescheides liegt darin, dass der Betrag bestimmt wird, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und zugleich darin, dass die Behörde mit dem Bescheid zu erkennen gibt, dass sie die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001, VIII R 56/99, BStBl II 2002, 214; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2005, 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511).
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